• Betreu­ungs­ver­fü­gung

    Betreuungsverfügung

    Nach § 1819 (4) kann ein Betreuungsgericht anordnen, dass ein Bevollmächtigter die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf. Darüber hinaus darf gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuter bestellt werden (§ 1896 1a).

    Die Betreuungsverfügung regelt die gesetzliche Vertretung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit. Hier kann man bestimmen, dass man grundsätzlich einer gesetzlichen Betreuung zustimmt und welche Personen man sich für die Ausübung dieser gesetzlichen Vertretung wünscht.

    Die Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form. Sie sollte aber schriftlich verfasst sein.

    Den Hinweis auf die Betreuungsverfügung sollte man in der Brieftasche oder im Portemonnaie immer bei sich tragen. Eine Kopie der Verfügung sollte bei der Vertrauensperson hinterlegt sein.

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    Mehr zum Thema: Vorsorgevollmacht

    Eine Betreuungsverfügung kann man auch nutzen, um dem Gericht mitzuteilen, dass ein*e potentielle*r Betreuer*in nur bestimmte Aufgabenkreise vertreten darf.

    Auch individuelle Wünsche an eine*n gesetzliche*n Betreuer*in bezüglich des Umgangs mit Vermögen, Eigentum und oder Gesundheit können hier formuliert werden.