• Vorsor­ge­voll­macht

    Vorsorgevollmacht

    Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden. Es wird festgelegt, welche Person des eigenen Vertrauens bevollmächtigt wird. Im Unterschied zum Betreuer, der vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, kann der Bevollmächtigte sofort ohne Gerichtsbeschluss handeln.

    Für eine Vorsorgevollmacht muss man volljährig und aktuell geschäftsfähig sein. Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich vorliegen und bei Grundstücks- und Immobiliengeschäften notariell beglaubigt sein.

    Das Original ist dem Bevollmächtigten auszuhändigen, der im Ernstfall die Angelegenheiten regeln soll. Den Hinweis auf die Vorsorgevollmacht sollte man in der Brieftasche oder im Portemonnaie immer bei sich tragen.

    Die Vorsorgevollmacht kann auch Belange über den Tod hinaus beinhalten und durch eine Beerdigungsverfügung oder ein Testament ergänzt werden.

     

    Weitergehende Informationen zu Patientenverfügungen:

    Unser Formular zu Download:

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    Informationen vom Bundesministerium für Justiz:

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    Ein Blogartikel zum Thema Vorsorgevollmachten:

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    Die Bundesnotarkammer stellt ein Vorsorgeregister zur Verfügung, in dem man seine Vollmacht hinterlegen kann:

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