• Hilf­rei­che Infor­ma­ti­o­nen und Down­loads

    Hilfreiche Informationen und Downloads

    AWO Aktionstag gegen Rassismus
    "Rassismus geht uns auf den Keks"

    Im Foyer der Kreisgeschäftsstelle auf der Uerdinger Straße in Moers können Mitarbeitende, Mitglieder sowie alle Besucher*innen auf einer großen Weltkarte ihre Haltung, Gedanken und Gefühle  zum Thema schriftlich bekunden:  “Ich bin gegen Rassismus, weil…”

     

    Eine wunderbare und kreative Form haben sich die Teilnehmer*innen der AWO Reha in Moers einfallen lassen: Sie haben Kekse in vielfältigen Formen gebacken und beschriftet mit "Rassismus geht uns auf den Keks!"

     

     

    21. März 2023

    Aktionstag am 21.03.
    AWO gegen Rassismus - AWO für Vielfalt!

    Reinkommen und mitmachen

    Vom 20. März bis 2. April finden in diesem Jahr die internationalen Wochen gegen Rassismus statt. In dieser Zeit werden bundesweit Vor-Ort-Aktionen in AWO Einrichtungen, AWO Ortsvereinen und AWO Treffs durchgeführt.

    Am zentralen AWO-Aktionstag am Dienstag 21.03. beteiligt sich der AWO Kreisverband Wesel e.V. in der Geschäftsstelle, Uerdinger Str. 31 in Moers, mit öffentlichen Aktivitäten. Eine  Fenster-Plakat-Aktion setzt deutlich sichtbar ein Zeichen für Vielfalt und gegen diskriminierende und rassistische Tendenzen. 

    Im Foyer der Kreisgeschäftsstelle können Mitarbeitende, Mitglieder sowie alle Besucher*innen auf einer großen Weltkarte ihre Haltung, Gedanken und Gefühle  schriftlich bekunden:  “Ich bin gegen Rassismus, weil…”

    Kommen Sie während unserer Öffnungszeiten von 9 bis 15 Uhr einfach vorbei und beteiligen Sie sich.

    20. März 2023

    Frühjahrsausgabe
    AWO Konkret 83

    Die Frühjahrsausgabe der AWO Konkret steht nun als PDF-Dokument zum Download bereit. 

    Viel Spaß beim Lesen!

     

    20. März 2023

    Seit 1. März 2023
    Ende der Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen

    Tschüss Masken!

    15. März 2023

    Internationales Zentrum in Repelen
    Labdoo.org spendet fünf Laptops

    Das AWO Internationale Zentrum in Moers freut sich über fünf Laptops, die von der Organisation Labdoo.org gespendet wurden. 

    14. März 2023

    Position zur Leiharbeit in der Pflege
    Gefahr für die Fachkräftesicherung

    In einem Positionspapier veröffentlicht der AWO Kreisverband Wesel seine Meinung zur Leiharbeit in der Pflege.

    „Die Leiharbeit in der Pflege ist auch für den AWO Kreisverband Wesel in den vergangenen Jahren zu einem immer größeren Problem für die Senioreneinrichtungen geworden“, so Dr. Bernd Riekemann, Vorstand Fachpolitik. 

    13. März 2023

    Vorsorgedokumente

    Über die folgenden Links kommen Sie direkt zu unseren Informationen und Vorlagen zu Vorsorgevollmachten Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen:

    Vollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

    Mehr zum Thema Vorsorge allgemein, sowie Kontaktmöglichkeiten erhalten sie unter “Vorsorge”.

    Bleiben Sie gesund …

    Veranstaltungen

    Der Betreuungsverein führt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen und Austauschtreffen für ehrenamtliche gesetzliche Betreuer*innen und Interessierte durch. Unsere kommenden Termine dazu sind:


    Die Veranstaltung war am 12.05.2021 ab 18:00 Uhr bis voraussichtlich 20:00 Uhr

    Einführung in das Betreuungsrecht

    Die Veranstaltung findet virtuell über ZOOM statt. Anmeldung direkt über Thomas Evers: evers.btv@awo-kv-wesel.de

    Die Präsentation zum Download.


    Die Veranstaltung war am 19.05.2021 ab 18:00 Uhr bis voraussichtlich 20:00 Uhr

    Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen

    Die Veranstaltung findet virtuell über ZOOM in Kooperation mit der Familienbildungsstätte der AWO Kreisverband Wesel statt. Anmeldung über Heike Hering: hering.fbs@awo-kv-wesel.de

    Die Präsentation zum Download.


    Wir bieten regelmäßig Veranstaltungen und Fortbildungen zu unterschiedlichen Themen an:

    • Grundlagen des Betreuungsrecht
    • Aktuelle Gesetzesänderungen
    • Interessantes aus der Sozialgesetzgebung
    • Techniken der Gesprächsführung
    • ehrenamtliche gesetzliche Betreuer*innen
    • unterstützte Entscheidungsfindung
    • Lösungsorientierte Gesprächsführung

    Downloads

    Dieser Bereich entsteht zurzeit noch. Zukünftig werden Sie hier hilfreiche Informationen und Downloads zu Thema der ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuung finden:

    • Antrag Aufwandspauschale § 1835a BGB – Mittellose
    • Antrag
    • Aufwandspauschale § 1835a BGB – Vermögende
    • Checkliste: Beginn einer Betreuung
    • Was ist bei einer Heimaufnahme zu beachten?
    • Wohnung kündigen?
    • Wir erstellt man einen Anfangs-, Jahresbericht für das Betreuungsgericht?
    • Wie erstellt man ein Vermögensverzeichnis für das Betreuungsgericht?
    • Musterbriefe für den persönlichen Gebrauch

    Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.

    Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein.

    Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.

    Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herausgegebene und ständig aktualisierte Broschüre "Patientenverfügung" informiert über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung zu verfassen und enthält weitere Informationen und Handreichungen für die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung. In Übereinstimmung auch mit den Ausführungen des BGH wird in der Broschüre darauf hingewiesen, dass keine allgemeinen Formulierungen verwendet werden sollen. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche der Verfasser in diesen Situationen hat (S. 18 unter 1.9). Es wird an dieser Stelle auch deutlich gemacht, dass der Verfasser genau niederlegen sollte, ob die in der Patientenverfügung konkret festgelegten Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) in allen konkret beschriebenen Behandlungssituationen gelten sollen oder ob für verschiedene Situationen auch verschiedene Behandlungswünsche festgelegt werden sollen. 

    Interessantes

    Was macht ein*e rechtliche*r Betreuer*in?

    Was macht eigentlich ein gesetzlicher Betreuer? Ich selber arbeite mittlerweile an die 20 Jahre im sozialen Feld. 12 Jahre davon im vollstationären sozialpsychiatrischen Kontext und darin 2 Jahre als Bereichsleitung. Wenn „wir“ Mitarbeiter mit einem Menschen überhaupt nicht mehr weiter wussten, richteten wir uns an den gesetzlichen Betreuer – und dieser meldete sich oft nicht zurück! Oder bestimmte einfach nicht, wie der Klient sich ändern musste, damit wir wieder arbeitsfähig wurden.

    Nun arbeite ich selber seit Ende 2016 als gesetzlicher Betreuer und meine Sicht auf diesen Beruf hat sich immens verändert. Klar! Zeit, meine Sicht darauf zu relativieren.

    Was macht eigentlich ein gesetzlicher Betreuer?
    Ein gesetzlicher Betreuer kann dann erforderlich werden, wenn ein Mensch seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Oft übernehmen diese Tätigkeiten nahe Angehörige und damit diese auch handlungsfähig sind, bedarf es entweder einer sogenannten Vorsorgevollmacht, oder wenn letztere nicht vorhanden, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung.

    Hintergrund ist hierbei, dass irgend ein Anderer nicht einfach für Sie „Rechtsgeschäfte“ abwickeln darf. Rechtlich dürfen nur Sie selber mit der Krankenkasse, der Rentenversicherung, dem Sozialamt, dem Arzt oder der Ärztin, der Bank, dem Jobcenter, der allseits beliebten GEZ (die heißt wohl jetzt anders) und vielen Weiteren Informationen austauschen, oder gar Anträge stellen.

    Oft ist uns gar nicht bewusst, was wir für uns selber alles an bürokratischen Dingen tun und erledigen. Denken Sie einmal an Ihre ganz eigene Situation. Sie bekommen wahrscheinlich regelmäßig Rechnungen jedweder Art. Für viele Ihrer Zahlungsverpflichtungen, vor allem für die immer wieder kehrenden, haben Sie möglicherweise schon einen Dauerauftrag eingerichtet, oder einem SEPA Lastschriftmandat zugestimmt.

    Sie bekommen auch regelmäßig Post von Ihrem Rentenversicherungsträger, welcher Sie über den aktuellen Stand der zu erwartenden Rente informiert.

    Waren Sie, warum auch immer, im Krankenhaus, besprechen Sie Ihre gesundheitliche Situation mit dem Arzt und dem Pflegepersonal. Dabei darf der Arzt offiziell nur mit Ihnen persönlich sprechen. Er oder sie darf anderen Menschen ohne Ihre Zustimmung keinerlei Auskünfte geben. Möglicherweise müssen Sie mit Ihrer Unterschrift der Anästhesie und der Blinddarmoperation zustimmen.

    Benötigen Sie möglicherweise irgendwann einen Pflegedienst zu Hause, müssen Sie bei der Pflegekasse erst einen Pflegegrad anerkannt haben, da sonst keine Pflegegelder bezahlt werden. Die Überprüfung auf einen solchen Pflegegrad muss beantragt werden, damit der medizinische Dienst der Krankenkassen zu Ihnen kommen und mit Ihnen sprechen darf.

    Ein letztes Beispiel: Sie haben vielleicht einmal versäumt eine Rechnung zu bezahlen, oder waren der Meinung, dass diese Rechnung nicht Rechtens ist. Der Gläubiger übergibt seine Forderung an ein Inkassounternehmen. Diese Inkassounternehmen erlebe ich selber als sehr lästig, aber Schriftverkehr muss hier kontinuierlich beantwortet werden, damit diese Angelegenheit nicht zu einem Gerichtsvollzieher geht.

    Alle diese Dinge dürfen Sie nur selber für sich tun. Können Sie das nicht selber machen, aus welchen Gründern auch immer, darf dies so ohne Weiteres nicht einfach ein anderer für Sie tun. Nicht mal Ihr Ehepartner, oder Ihre Eltern wären automatisch bevollmächtigt, in Ihrem Namem zu agieren.

    Diese Rechtsgeschäfte müssen aber von jemanden übernommen werden, damit Sie keinen Schaden erleiden: Sie bekommen auf einmal keine Rente, keine Sozialleistungen mehr überwiesen, weil ein bestimmter Antrag nicht gestellt wurde! Auf einmal steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und will den Familienschmuck mitnehmen! Der Pflegedienst kommt auf einmal nicht mehr, weil kein Pflegegeld gezahlt wird! Ein Arzt führt eine Operation an Ihnen durch, die sie so gar nicht gewollt hätten!

    Ein Ehepartner, die eigenen Eltern, oder die eigenen Kinder sind per Gesetz nicht automatisch bevollmächtigt, für Sie vertretend Entscheidungen zu treffen, oder solchen Schriftverkehr zu führen.

    Jetzt muss also jemand her, der diese Rechtsgeschäfte für Sie und in Ihrem Sinne zu bearbeiten. Hier gibt es mindestens zwei Möglichkeiten. Sie können bevor solch ein Verhinderungsfall eintritt eine sogenannte Vorsorgevollmacht ausstellen. D.h. Sie benennen eine bestimmte Person, oder mehrere, die vertretend für Sie handeln dürfen, und bestätigen dies schriftlich. Oder es wird vom Gericht ein*e Gesetzlicher Betreuer*in bestellt!

    In welchem gesetzlichen Kontext bewegt sich ein rechtlicher Betreuer?

    BGB: § 1901 - Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
    (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

    (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

    (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

    (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

    (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

    Hier wird meines Erachtens schon ein häufiges Missverständnis deutlich, eben dass ein gesetzlicher Betreuer nicht so ohne weiteres über einen Betreuten bestimmen darf. Aus den obigen Gesetzestexten ergibt sich sogar eine Rangfolge, die ein Betreuer in der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten hat:

    An erster Stelle stehen die Wünsche (der Wille) der Betreuten und danach erst das Wohl (z.B. die Gesundheit). Mögliche Entscheidungen gegen den Willen der Betreuten können folglich erst dann stattfinden, wenn der Wunsch und Wille des Klienten ein großes Risiko für dessen Wohl darstellt. Und auch dann darf ein Betreuer vieles nicht einfach bestimmen, sondern muss möglicherweise entsprechende Anträge beim Betreuungsgericht stellen. Nur Richter dürfen bestimmte Entscheidungen, vor allem solche, die sich gegen den freien Willen eines Menschen richten, treffen. Beispiele mögen hier vor allem Krankenhausbehandlungen gegen den Willen einer Person sein, weil diese sich stark eigen- oder fremdgefährdend verhält.

    Betreuung: Einschnitt in die Freiheit?

    Im Prinzip ist die gesetzliche Betreuung keine Tätigkeit des Bestimmens über andere Menschen, sondern eher mit einer Universalvollmacht zu vergleichen. Wir Betreuer sind vertretungsberechtigt für unsere Klienten, im Rahmen der Aufgabenbereiche, die das Gericht uns zugesprochen hat. Das ist schon auch eine Form von Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Angelegenheiten, die jeder Mensch normalerweise nur selbst für sich erledigen darf, dürfen wir in Vertretung für ihn machen. Beispiele fanden Sie weiter oben unter „Was macht eigentlich ein gesetzlicher Betreuer?“.

    Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung

    Rechtliche Betreuung ist eine sogenannte nachrangige Hilfe. D.h. erst wenn andere Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind und oder nicht mehr ausreichen, kann über eine gesetzliche Betreuung nachgedacht werden. Der Bedarf an dieser Hilfe muss zunächst bekannt gemacht werden. Man kann für sich selbst zum zuständigen Amtsgericht gehen, oder zur zuständigen Betreuungsbehörde. Letztere ist oft Teil der lokalen Kreis- oder Stadtverwaltung. Die Kollegen der Betreuungsbehörde verschaffen sich, möglicherweise durch einen Hausbesuch, einen persönlichen Eindruck in die Verhältnisse des potentiell zu Betreuenden und formulieren daraufhin einen Sozialbericht / Stellungnahme an das Betreuungsgericht. Diese Stellungnahme enthält dann auch eine Empfehlung, ob eine Betreuung sinnvoll, oder notwendig erscheint. Der Richter benötigt nun eine fachärztliche Stellungnahme, aus der der gesundheitliche Grund für die mögliche Betreuung hervorgeht, eine Diagnose z.B.. Diese Stellungnahme muss auch Informationen darüber enthalten, ob dem Klienten durch eine gesetzliche Betreuung Nachteile entstehen könnten, ob dieser mit einer gesetzlichen Betreuung einverstanden ist und für welche Aufgabenfelder diese Betreuung eingerichtet werden sollte. Abschließend muss der Richter nun noch eine persönliche Anhörung durchführen und kann danach seine Entscheidung treffen. Grundbedingung ist immer, dass der Klient grundsätzlich mit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung einverstanden ist. Ist dieser nicht einverstanden, darf auch keine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, es sei denn, es bestünden ohne eine solche Betreuung erhebliche Gefahren für den Klienten: Verschuldung, Einkommensverlust, Wohnungsverlust, oder eine extreme Gesundheitsgefährdung.

    Wird die Betreuung dann vom Gericht beschlossen, darf diese nur die absolut notwendigsten Aufgabenbereiche beinhalten, damit der Betreute immer noch so viel wie möglich selber regeln kann / darf / soll. Zur Verfügung stehen folgende Aufgabenbereiche, manchmal auch Wirkungskreise genannt: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, Vertretung gegenüber Behörden, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post, Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten.

    Darüber hinaus kann ein Richter zusätzlich zu diesen Aufgaben noch einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt bestimmten. Ein Mensch ist laut Gesetz Einwilligungsfähig, solange er die Folgen seiner Entscheidungen abschätzen kann. Hat ein rechtlicher Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt, z.B. in der Vermögenssorge, bedürfen sämtliche davon betroffenen Rechtsgeschäfte der expliziten Einwilligung durch den Betreuer, ansonsten sind diese rechtlich nicht zustande gekommen, auch wenn der Betreute einen Vertrag unterschrieben hat. Der Gesetzgeber spricht hier davon, dass ein vom Klienten unterschriebener Vertrag solange „schwebend unwirksam“ ist, bis der gesetzliche Betreuer diesen bestätigt hat.

    Eine gesetzliche Betreuung kommt immer dann in Betracht, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Ursache hierfür können altersbedingte Einschränkungen, wie etwas eine fortgeschrittene Demenz, eine schwerwiegende psychische Erkrankung und auch eine körperliche oder geistige Behinderung sein.

    Welche Arten von gesetzlicher Betreuung gibt es?

    Das Gericht prüft bei Einrichtung einer solchen Betreuung zuerst, ob es im sozialen Umfeld eines Klienten jemanden gibt, der diese Betreuung übernehmen kann und will. Dies sind oft Verwandte: Die Tochter oder der Sohn, oder auch Mutter oder Vater. Grundsätzlich können dies auch dem Klienten sehr nahestehende Personen sein, wie etwa Freunde. Solche gesetzlichen Betreuungen nennt man „ehrenamtliche Betreuungen“. Die zu leistenden Tätigkeiten werden vom Amtsgericht nicht vergütet. Ein ehrenamtlicher Betreuer kann lediglich eine jährliche Aufwandsentschädigung von ca. € 400,- geltend machen.

    Steht kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung, muss ein Berufsbetreuer bestellt werden. Hier gibt es die selbständigen und die Vereinsbetreuer. Selbständige Berufsbetreuer können alleine arbeiten, oder sich mit anderen Betreuern zusammen schließen. Sie rechnen ihre Vergütungen direkt mit dem Amtsgericht ab und sind zu jährlichen Rechnungslegungen, Berichten und Stellungnahmen verpflichtet.

    Und Last but not Least die Vereinsbetreuer! Diese sind „normale“ Angestellte, meist in einem der großen Wohlfahrtsverbände. Ich selber bin angestellt beim Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel. Betreuungsvereine haben meist den Vorteil, dass über die eigentlichen gesetzlichen Betreuer hinaus noch eine zusätzlich Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird. Räume, Telekommunikation, Abrechnung, Verwaltung. Außerdem sind wir in meinem Fall mit 4 gesetzlichen Betreuern in einem Bürokomplex und können uns gegenseitig beraten, supervidieren, unterstützen und vor allem vertreten. Damit sind wir zumindest statistisch mit einer besseren Erreichbarkeit ausgestattet, als „Einzelkämpfer“.

    Kontrolle der gesetzlichen Betreuer

    Da gesetzliche Betreuer über ihre Vertretungsrechte relativ große „Macht“ besitzen, muss es hier auch ein besonderes Kontrollsystem geben. Die Mehrheit meiner Klienten z.B. sind eher Empfänger von Grundsicherungs- oder Jobcenterleistungen. Aber ich betreue auch eine alte Dame in einer Alteneinrichtung, welche über ein Gesamtvermögen von ca. 1 Millionen Euro verfügt. Da diese Dame eine fortgeschrittene Demenz hat, kümmere ich mich selbstverständlich um alles. Clevere und pfiffige Menschen könnten hier sicherlich Wege finden, sich persönlich an diesem Vermögen zu bereichern. Damit dies möglichst ausgeschlossen ist, ist ein Kontrollsystem installiert:

    Die Rechtspfleger*innen im Betreuungsgericht stellen dieses Kontrollorgan dar. Hier werden min. jährliche Berichte angefordert, in denen auch Rechenschaft über das Vermögen geleistet werden muss. Zusätzlich werden regelmäßig sogenannte Rechnungslegungen eingefordert, bei denen prinzipiell jeder „Cent“ des Vermögens belegt werden muss. Oft werden Begründungen eingefordert, warum wie mit dem Vermögen umgegangen worden ist. Vorhandene Gelder der Klienten müssen, wenn möglich, „mündelsicher“ angelegt sein. Dies ist jedoch bei der derzeitigen Zinssituation kaum möglich. Risikogeschäfte sind grundsätzlich gerichtlich genehmigungspflichtig; z.B. Geld in Aktien anzulegen oder ähnliches. Geldgeschäfte mit erheblichem Wert, wie z.B. Immobilienverkäufe sind ebenso gerichtlich zu genehmigen. In diesen Genehmigungsprozessen wird dann zusätzlich eine sogenannte Verfahrenspflege hinzu genommen. Also ein neutraler, von „Außen“ kommender Experte (oft Anwält*innen), die einen kompletten Sachverhalt nochmals unter den verschiedensten Gesichtspunkten prüft, bevor die gerichtliche Entscheidung / Erlaubnis gegeben wird.

    Kann es dennoch zu Missbrauch, oder fahrlässigen Verlusten kommen?

    Ja! Selbstverständlich ist das möglich. Hier sind allenthalben Menschen beteiligt. Menschen machen Fehler. Wo kann dies schon 100% ausgeschlossen werden. Selbstverständlich gibt es auch Menschen, die Situationen ausnutzen, um sich persönlich zu bereichern. Wahrscheinlich wird es immer Möglichkeiten geben, das Kontrollsystem zu überlisten. Dies gibt es wohl in jeden Bereich und niemand kann sich gänzlich davon frei sprechen: Kindesmissbrauch, Polizeiskandale, Steuerbetrug – dies alles passiert immer wieder, obwohl es Kontrollsysteme gibt und Fehler in Systemen lassen sich nie vollständig ausschließen.

    Allen Berufsbetreuern ist empfohlen sich zusätzlich zu versichern, damit man bei Fehlern nicht mit dem Privatvermögen haftet. Wir Vereinsbetreuer sind deshalb auch über unseren Arbeitgeber versichert. Fehler sollten natürlich vermieden werden, aber können ebenso wenig ausgeschlossen werden. Bei fahrlässigen Fehlern wird dann auch keine Versicherung bezahlen.

    Besondere Aufgabenbereiche

    Vermögenssorge: Dieser Aufgabenkreis beinhaltet die Kontrolle und Verwaltung des Vermögens der betreuten Personen, sowie auch die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen. Es wird dafür gesorgt, dass laufenden Verpflichtungen nachgekommen wird, dass Schulden möglichst reguliert werden und dass genug Geld für die allgemeine Lebenshaltung vorhanden ist. Dabei dürfen betreute Personen grundsätzlich weiterhin über ihr Vermögen selber verfügen. Oft werde ich von Banken angerufen, wenn einer meiner Klienten dort Geld abholen möchte. Dies ist oft hilfreich, jedoch rechtlich überflüssig und sogar unzulässig. Schließlich ist es nicht mein Eigentum und der Klient soll damit machen dürfen, was auch immer er möchte. Meine Arbeit beginnt erst, wenn der Betreute Geld abhebt und ausgibt, bevor wichtige Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden können. Bleibt nicht genug Geld für die Zahlung der Miete auf dem Konto, kann dadurch Verschuldung und Wohnungsverlust drohen. Dies versuche ich selbstverständlich zu verhindern und das erste Mittel der Wahl hierzu, ist eine persönliche Absprache / Vereinbarung mit meinem Klienten.

    Die Gesundheitsfürsorge beinhaltet auf der einen Seite relativ einfache Tätigkeiten: vertretungsweise Unterschriften für Einverständniserklärungen z.B. vor Operationen. Schriftverkehr mit den Kranken- und Pflegekassen, Begleitung zu Ärzten können, aber müssen nicht notwendig sein. Es kann aber auch passieren, dass ein Betreuter im Sterben liegt. Dann wird der gesetzliche Betreuer möglicherweise gefragt, ob nicht eine medikamentöse Versorgung, oder die Zufuhr von Flüssigkeiten reduziert werden sollte, in dem Wissen, dass der Betreute dann schneller versterben könnte. Bei solchen Fragestellungen sollten man seine Betreuten gut kennen. Oft raten wir unseren Klienten, eine Patientenverfügung zu erstellen, die solche Fälle im Vorhinein regelt. Bei bestimmten Eingriffen, immer in Situationen, in denen sich unsere Betreuten selber nicht äußern können, reicht es oft aus, wenn behandelnder Arzt und Betreuer einer Meinung sind.

    Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht (https://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html).


    Sind diese beiden nicht einer Meinung, oder handelt es sich um einen medizinischen Eingriff mit größeren Auswirkungen und oder Einschränkungen, muss stets das Betreuungsgericht hin zu gezogen werden.

    Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht angeht glauben viele Menschen fälschlicherweise, dass der Betreuer bestimmen darf, wo jemand wohnt, ob jemand umziehen muss, ob jemand in eine Alteneinrichtung muss, oder ob jemand ggfls. gegen seinen Willen in ein Krankenhaus eingewiesen wird. Das ist jedoch nicht ganz so einfach, wie es dieser Begriff impliziert. Immer wenn jemand überhaupt nicht in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern, kann der Betreuer zum Beispiel den Aufenthalt stellvertretend bestimmen. Ein alleinstehender, sehr dementer Mensch, der nicht mehr alleine zu Hause leben kann, da sonst erhebliche Gefahren zu erwarten sind: Hier kann der Betreuer über das Aufenthaltbestimmungsrecht einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung zustimmen. Oder ein psychisch kranker Mensch, der sich wegen einer akuten Psychose im Krankenhaus befindet: Wenn dieser sich selber entlassen möchte, aus ärztlicher Sicht aber dadurch erhebliche Gefahren für Leib und Seele zu erwarten sind, kann der gesetzliche Betreuer, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bestimmen, dass der Betreute im Krankenhaus verbleiben muss, bis diese ganze Angelegenheit durch einen Richter überprüft wurde.

    Ist der Betreuer der Meinung, dass ein Betreuter z.B. in ein psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen werden sollte, da dieser sonst Schaden gegen sich selber oder andere verursachen könnte, muss er einen entsprechenden Antrag auf eine stationäre Behandlung, möglicherweise sogar gegen den Willen des Betroffenen, beim lokalen Amtsgericht stellen. Entscheidungen, die gegen den Willen der Betreuten gerichtet sind können nur durch einen Richter entschieden werden; und ein Richter wird auch immer zusätzlich einen neutralen fachärztlichen Gutachter einschalten. Ganz im Gegenteil könnte ein gesetzlicher Betreuer sogar haftbar für Schaden gemacht werden, weil er in einer solchen Situation nicht einen entsprechenden Antrag beim Gericht eingereicht hat. Hier überschneiden sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge.

    Abschluss:

    Der Beruf des gesetzlichen Betreuers ist nicht nur sehr verantwortlich, sondern auch sehr vielseitig. Da wir mit allen erdenklichen Lebensbereichen zu tun haben, müssen wir über diese auch immer sehr gut informiert sein. Qua Gesetz sind wir verpflichtet, stets das Beste für unsere Betreuten zu erreichen. Dies macht es notwendig, immer auf dem neuesten Stand der sozialrechtlichen Angelegenheiten zu sein. Wir prüfen Grundsicherungs- und Jobcenterbescheide auf deren Richtigkeit und streiten uns mit den Ämtern, wenn wir glauben, etwas sei nicht in Ordnung. In sehr komplexen Situationen schalten wir Anwälte, Steuerberater, Schuldnerberatungen und Fachärzte ein, um unseren Verpflichtungen der Klienten und dem Amtsgericht gegenüber nachzukommen.

    Wir sind aber auch oft Ansprechpartner für die persönlichen Probleme unserer Betreuten und für die Kollegen des erweiterten Hilfesystems: Betreutes Wohnen, Wohnheime, Alteneinrichtungen und Pflegedienste.

    Was uns gesetzlichen Betreuern eindeutig fehlt, ist eine politische Lobby. Statistisch stehen ca 1% der deutschen Bevölkerung unter gesetzlicher Betreuung und darin sind auch schon die ehrenamtlichen Betreuer enthalten. Keine gute Basis dafür, eine interessante Wählerschaft für Politiker zu sein.

    In den Betreuungsvereinen muss ein vollzeitbeschäftigter gesetzlicher Betreuer ca. 50 Menschen betreuen, damit dessen Stelle auch refinanziert ist. Ich selber behaupte, dass ca. 30 Betreuungen einer Zahl entsprechen würde, in denen man sich wesentlich persönlicher um die Menschen kümmern könnte. Sehr vieles was wir tun, tun wir im Hintergrund und viele unserer Betreuten bekommen das oft gar nicht mit. Erst wenn wir unsere Arbeit nicht richtig machen, fällt auf, was wir tun (oder lassen). Deshalb heißt es auch oft: „Meinen Betreuer sehe ich kaum!“

    Die Pauschalen der Justiz sind so niedrig, dass Betreuungsvereine oft von den Kommunen „aufgestockt“ werden müssen, damit Sozialarbeiter oder Anwälte nach Tarif bezahlt werden können. Sie sind jedoch im Gegensatz zu anderen Tätigkeiten im sozialen Feld direkt privat haftbar für Fehler in der Arbeit, da wir stets persönlich vom Gericht benannt werden.

    Zum Schluss:

    Die Betreuungsvereine bieten über die gesetzliche Betreuung hinaus noch weitere Angebote an. Wir beraten Sie kostenlos zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. So können Sie zum Beispiel direkt bei mir einen persönlichen Termin vereinbaren und ich berate Sie zu diesen Themen nicht nur, sondern wir können auch Ihre individuelle Vorsorgevollmacht und oder Patientenverfügung erstellen. Gerne können Sie mich auch zu einem Vortrag über diese Themen einladen.

    Darüber hinaus stehe ich auch für ehrenamtliche gesetzliche Betreuer zur Verfügung. Ich kann Sie mit wichtigen Informationen zu Ihren Aufgaben beraten und Sie auch im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden unterstützen. Ich erkläre Ihnen wie Sie Jahresberichte und Rechnungslegungen erstellen und was Sie im Umgang mit Ihren Aufgabenbereichen beachten müssen. In Planung sind bereits Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen, die in 2020 stattfinden sollen.

     

    Was ist eine Vorsorgevollmacht?

    Lange dachte ich selbst immer, Vorsorgevollmacht? Patientenverfügung?, dass mache ich irgendwann einmal. Seit einem Jahr berate ich nun Menschen zu diesem Thema und musste mich dafür selbstverständlich umfassend informieren. Im Grunde rate ich nun dazu, sich mit dem Thema Vorsorgevollmacht zu beschäftigen, sobald man volljährig wird.

    Die Vorsorgevollmacht ist ein Mittel, handlungsfähig zu sein, wenn ich selber, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr handlungsfähig bin. Ich sorge im Vorhinein dafür, dass eine Person meines Vertrauens stellvertretend für mich handeln darf.

    Ein praktisches, wenn auch deprimierendes Beispiel:

    Ein junger Mensch verunfallt an seinem 18ten Geburtstag mit dem Auto und „landet“ auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Durch ärztliche Maßnahmen konnte sein Leben gerettet werden, er bleibt jedoch ohne Weiterbehandlung bewusstlos.

    Dadurch, dass es im deutschen Recht keinerlei automatische Bevollmächtigung gibt, weder durch leibliche Eltern, Kinder, Geschwister, noch durch Ehepartner, gibt es hier niemanden, der eine ärztliche Aufklärung oder Behandlung unterschreiben und damit genehmigen darf. Ganz eng gesehen, dürfte ein Arzt den Eltern dieses jungen Menschen nicht einmal eine Auskunft geben.

    Das Krankenhaus wird sich nun automatisch an das zuständige Amts-, bzw. Betreuungsgericht wenden. Das Gericht prüft zunächst, ob in einem zentralen Register eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Gericht eine*n gesetzliche*n Betreuer*in bestellen. In der Regel werden nahe Verwandte, wie zum Beispiel die Eltern dieses Menschen, dann als sogenannte ehrenamtliche gesetzliche Betreuer bestellt. Damit haben sie eine Handlungsvollmacht und dürfen nun die medizinische Situation mit den Ärzten besprechen und ggfls. einer Operation zustimmen.

    Um zu verhindern, dass es zu einer solchen gesetzlichen Betreuung kommt, gibt es die Vorsorgevollmacht. In einer solchen bringt man seinen Willen zum Ausdruck, dass jemand anderer stellvertretend und in meinem Sinne Entscheidungen treffen und Rechtsgeschäfte tätigen darf, jedoch nur für den Fall, dass man das selber nicht mehr tun kann. Eine solche Vollmacht verliert ihre Gültigkeit, wenn ich selber wieder einwilligungsfähig bin und meine Entscheidungen selber wieder kommunizieren kann.

    (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)m§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters)

    Vollmachten sind grundsätzlich formfrei zulässig, können also theoretisch mündlich erteilt werden. Schriftform wird allerdings im Rechtsverkehr allgemein erwartet. (https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht) Vor allem wenn Sie als Bevollmächtigter mit Ämtern und Behörden zu tun haben, müssen Sie immer die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen können.

    Aus den Erfahrungen meiner Arbeit als gesetzlicher Betreuer empfehle ich, eine solche Vollmacht recht detailliert anzulegen. Auf der Vorlage der Vorsorgevollmacht des Betreuungsvereines der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel e.V. haben wir die Bereiche, in denen jemand möglicherweise vertretend handeln muss, getrennt voneinander aufgeführt. Wir haben uns dabei an den sogenannten Aufgabenkreisen eines gesetzlichen Betreuers orientiert: Gesundheit, Vermögen, Ämter und Behörden, Postverkehr, Aufenthalt und Mietangelegenheiten.

    Grundsätzlich ist jedoch zu bedenken, dass ein Bevollmächtigter nicht wirklich alles entscheiden darf. Bestimmte Angelegenheiten sind zusätzlich betreuungsgerichtlich genehmigungspflichtig. Immer wenn es um freiheitsentziehende Maßnahmen geht, dauerhafte Bettgitter, Fixierungen, oder gar Behandlungen gegen den Willen einer Person, oder wenn es um Geldgeschäfte „höherer Ordnung“ geht, z.B. der Verkauf von Häusern oder Grundstücken, bedarf es zusätzlich der Prüfung und der Erlaubnis des zuständigen Betreuungsgerichtes. Außerdem erkennen Banken eine Vorsorgevollmacht nicht alleinig an. Ich empfehle in meinen Beratungen daher immer, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht die Formulare der eigenen Hausbank zu nutzen.

    Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht gegenüber einer gesetzlichen Betreuung liegt vor allem darin, dass ein Bevollmächtigter sofort handlungsfähig ist, wenn der Vollmachtgeber dies selber nicht mehr ist. Die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung kann möglicherweise länger dauern. Normalerweise kann ein*e gesetzliche*r Betreuer*in nur bestellt werden, wenn der zu Betreuende damit einverstanden ist. Dazu muss dem Richter dringend eine fachärztliche Stellungnahme vorliegen, dass eine solche Betreuung (a) aus medizinischer Sicht notwendig ist und (b), dem Betreuten durch diese Betreuung keine Nachteile entstehen können.

    Außerdem kann ich durch meine Vollmacht selber bestimmen, wer mich vertreten darf. Ein Gericht könnte zum Beispiel entscheiden, dass eben nicht ein Elternteil zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird, wenn es bestimmte Gründe dafür sieht.

    Letzteres setzt voraus, dass ich jemanden bevollmächtige, dem ich auch wirklich 100%ig vertraue, denn mit solch einer Vollmacht könnte jemand auch Missbrauch treiben und sich möglicherweise persönlich bereichern.

    Dies könnte man durchaus als Nachteil sehen. Ein (ehrenamtlicher) gesetzlicher Betreuer wird regelmäßig vom Gericht geprüft und muss Rechenschaft über sein Handeln ablegen. Dies kann in Form von Jahresberichten sein, in Form einer vollständigen Rechnungslegung, oder dadurch, dass er eine bestimmte seiner Entscheidungen rechtfertigen muss.

    Nichts desto trotz bedeuten sowohl die Vertretung eines Menschen durch eine Vorsorgevollmacht, als auch die durch eine vom Gericht bestellte Betreuung stets eine große Verantwortung. Das Gesetz schreibt vor, dass man immer den ausgesprochenen, oder wenn dies nicht möglich ist, den vermuteten Willen des Menschen zu berücksichtigen hat, den man da vertritt.

    Eine Vorsorgevollmacht ist auch nicht dasselbe, wie eine Patientenverfügung. In einer Patientenverfügung äußert man seinen Willen bezüglich der eigenen medizinischen Behandlung für den Fall, dass man sterbenskrank ist und sich dann nicht mehr äußern kann. Sowohl der Bevollmächtigte, als auch der gesetzliche Betreuer müssen in ihren Handlungen den in der Patientenverfügung geäußerten Willen respektieren.

    Eine Vorsorgevollmacht muss heutzutage nicht mehr notariell beglaubigt werden:

    (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. (BGB § 167 Erteilung der Vollmacht)

    Manche Berater, vor allem Notare, empfehlen jedoch eine solche Beglaubigung, um die Beweiskraft dieser Vollmacht zu erhöhen. Auf jeden Fall sollte man eine Beglaubigung in Betracht ziehen, wenn potentiell Eigentumsgeschäfte zur vertretenden Handlung gehören können, da Grundbuchämter und auch Handelsregister nur beglaubigte Vollmachten anerkennen.

    Mittlerweile dürfen auch die sogenannten Betreuungsbehörden, oft Teil der Kommunal-, oder Kreisverwaltung, solche Vorsorgevollmachten beglaubigen. Vor allem sind diese immer günstiger als die Notare.

    (2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. (BtBG, § 6)

    Hat man einmal eine solche Vorsorgevollmacht erstellt, verbleibt diese im Besitz des Vollmachtgebers. Der Vollmachtnehmer sollte selbstverständlich wissen, wo sich das Dokument im Haushalt befindet, damit er sich dieses holen kann, wenn der Vertretungsfall eintritt. Darüber hinaus empfehlen wir auch, am selben Ort andere wichtige Dokumente aufzubewahren, die für den Vertreter hilfreich sein könnten: Kranken- und Rentenversicherungsnummer, Girokontonummer, Kopie des aktuellen Personalausweises, Patientenverfügung (falls vorhanden), evtl. Einkommensbescheide und generell aktuell und potentiell wichtiger Schriftverkehr.

    Dann gibt es noch in Deutschland ein Zentrales Vorsorgeregister. Dort kann man gegen eine Gebühr die Informationen zur eigenen Vorsorgevollmacht, sowie die Kontaktdaten des Vollmachtnehmers hinterlegen. Die Amtsgerichte prüfen auf Anfrage, ob dort eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist, bevor es zu einer gesetzlichen Betreuung kommt.

    Beratung

    Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Vorsorgevollmacht_-_vertiefte_Infos)

    Im Rahmen meiner Tätigkeit für den Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel e.V. bin ich auch für die sogenannte Querschnittsarbeit zuständig, zu der auch die Beratungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gehören.