• Ange­bot

    Betreuungen

    Menschen, die an einer psychischen Erkrankung leiden oder geistig, seelisch oder körperlich behindert sind können durch eine gesetzliche Betreuung ihr Leben oft selbstbestimmter gestalten.

    Bevor jedoch eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird, muss die Frage geklärt werden: Sind alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft und nicht (mehr) ausreichend? Dabei geht es zum Beispiel um bestehende Vollmachten oder Angebote der sozialen Dienste. Das heißt: Eine gesetzliche Betreuung ist nachrangig. Zunächst werden andere Hilfsmöglichkeiten geprüft.

    Das Betreuungsrecht regelt, ob und in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird und wer diese übernehmen kann. Das Gericht, das über eine Betreuung entscheidet, kann einen ehrenamtlichen oder einen professionellen Betreuer einsetzen. Es entscheidet auch darüber, wie lange voraussichtlich die Betreuung dauert. Eine Betreuung kann jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn sich zum Beispiel der Gesundheitszustand des Betroffenen gebessert hat und eine Betreuung nicht mehr notwendig ist.

    Jeder Volljährige, der nicht selbst unter Betreuung steht, kann zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden. Jemand kann nur abgelehnt werden, wenn der Betroffene es nicht wünscht, eine Interessenkollision zu befürchten ist oder Zweifel bestehen, dass der Betreuer geeignet ist.

    Es gibt leider viele falsche Informationen über die gesetzliche Betreuung. Nicht wenige glauben, dass eine solche Betreuung einer Entmündigung gleichkommt. Dem ist jedoch nicht so: Gesetzliche Betreuer müssen sich nach dem Willen und dem Wohl ihrer Betreuten richten. Darüber hinaus sind wir Betreuungsvereine konkret beauftragt, ehrenamtliche Betreuer zu werben und zu unterstützen, so dass auch hier eher nahe Verwandte und oder Vertrauenspersonen zu gesetzlichen Betreuer*innen werden.

    Auf dieser Internetseite finden Sie unter „Aktuelles“ mehr konkrete Informationen über dieses Thema.

    § 1814 (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

    § 1821 (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur  Gebrauch, soweit dies erforderlich ist

    § 1821 (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

    Seit 01.01.2023 gibt es ein vollständig überarbeitetes Betreuungsgesetz. Hier können Sie dieses lesen.

    Betreuungsgesetz