Was ist eine rechtliche Betreuung?

Ich selber arbeite mittlerweile an die 20 Jahre im sozialen Feld. 12 Jahre davon im vollstationären sozialpsychiatrischen Kontext und darin 2 Jahre als Bereichsleitung. Wenn „wir“ Mitarbeiter mit einem Menschen überhaupt nicht mehr weiter wussten, richteten wir uns an den gesetzlichen Betreuer – und dieser meldete sich oft nicht zurück! Oder bestimmte einfach nicht, wie der Klient sich ändern musste, damit wir wieder arbeitsfähig wurden.

Nun arbeite ich selber seit Ende 2016 als gesetzlicher Betreuer und meine Sicht auf diesen Beruf hat sich immens verändert. Klar! Zeit, meine Sicht darauf zu relativieren.

Was macht eigentlich ein gesetzlicher Betreuer?


Ein gesetzlicher Betreuer kann dann erforderlich werden, wenn ein Mensch seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Oft übernehmen diese Tätigkeiten nahe Angehörige und damit diese auch handlungsfähig sind, bedarf es entweder einer sogenannten Vorsorgevollmacht, oder wenn letztere nicht vorhanden, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreueung.

Hintergrund ist hierbei, dass irgend ein Anderer nicht einfach für Sie „Rechtsgeschäfte“ abwickeln darf. Rechtlich dürfen nur Sie selber mit der Krankenkasse, der Rentenversicherung, dem Sozialamt, dem Arzt oder der Ärztin, der Bank, dem Jobcenter, der allseits beliebten GEZ (die heißt wohl jetzt anders) und vielen Weiteren Informationen austauschen, oder gar Anträge stellen.

Oft ist uns gar nicht bewusst, was wir für uns selber alles an bürokratischen Dingen tun und erledigen. Denken Sie einmal an Ihre ganz eigene Situation. Sie bekommen wahrscheinlich regelmäßig Rechnungen jedweder Art. Für viele Ihrer Zahlungsverpflichtungen, vor allem für die immer wieder kehrenden, haben Sie möglicherweise schon einen Dauerauftrag eingerichtet, oder einem SEPA Lastschriftmandat zugestimmt.

Sie bekommen auch regelmäßig Post von Ihrem Rentenversicherungsträger, welcher Sie über den aktuellen Stand der zu erwartenden Rente informiert.

Waren Sie, warum auch immer, im Krankenhaus, besprechen Sie Ihre gesundheitliche Situation mit dem Arzt und dem Pflegepersonal. Dabei darf der Arzt offiziell nur mit Ihnen persönlich sprechen. Er oder sie darf anderen Menschen ohne Ihre Zustimmung keinerlei Auskünfte geben. Möglicherwweise müssen Sie mit Ihrer Unterschrift der Anästhesie und der Blinddarmoperation zustimmen.

Benötigen Sie möglicherweise irgendwann einen Pflegedienst zu Hause, müssen Sie bei der Pflegekasse erst einen Pflegegrad anerkannt haben, da sonst keine Pflegegelder bezahlt werden. Die Überprüfung auf einen solchen Pflegegrad muss beantragt werden, damit der medizinische Dienst der Krankenkassen zu Ihnen kommen und mit Ihnen sprechen darf.

Ein letztes Beispiel: Sie haben vielleicht einmal versäumt eine Rechnung zu bezahlen, oder waren der Meinung, dass diese Rechnung nicht Rechtens ist. Der Gläubiger übergibt seine Forderung an ein Inkassounternehmen. Diese Inkassounternehmen erlebe ich selber als sehr lästig, aber Schriftverkehr muss hier kontinuierlich beantwortet werden, damit diese Angelegenheit nicht zu einem Gerichtsvollzieher geht.

Alle diese Dinge dürfen Sie nur selber für sich tun. Können Sie das nicht selber machen, aus welchen Gründern auch immer, darf dies so ohne Weiteres nicht einfach ein anderer für Sie tun. Nicht mal Ihr Ehepartner, oder Ihre Eltern wären automatisch bevollmächtigt, in Ihrem Name zu agieren.

Diese Rechtsgeschäfte müssen aber von jemanden übernommen werden, damit Sie keinen Schaden erleiden: Sie bekommen auf einmal keine Rente, keine Sozialleistungen mehr überweisen, weil ein bestimmter Antrag nicht gestellt wurde! Auf einmal steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und will den Familienschmuck mitnehmen! Der Pflegedienst kommt auf einmal nicht mehr, weil kein Pflegegeld gezahlt wird! Ein Arzt führt eine Operation an Ihnen durch, die sie so gar nicht gewollt hätten!

Ein Ehepartner, die eigenen Eltern, oder die eigenen Kinder sind per Gesetz nicht automatisch bevollmächtigt, für Sie vertretend Entscheidungen zu treffen, oder solchen Schriftverkehr zu führen.

Jetzt muss also jemand her, der diese Rechtsgeschäfte für Sie und in Ihrem Sinne zu bearbeiten. Hier gibt es mindestens zwei Möglichkeiten. Sie können bevor solch ein Verhinderungsfall eintritt eine sogenannte Vorsorgevollmacht ausstellen. D.h. Sie benennen eine bestimmte Person, oder mehrere, die vertretend für Sie handeln dürfen, und bestätigen dies schriftlich.

In welchem gesetzlichen Kontext bewegt sich ein rechtlicher Betreuer?
§ 1901
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) 1Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) 1Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) 1Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. 3In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) 1Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 2Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

Hier wird meines Erachtens schon ein häufiges Mißverständnis deutlich, eben dass ein gesetzlicher Betreuer nicht so ohne weiteres über einen Betreuten bestimmen darf. Aus den obigen Gesetzestexten ergibt sich sogar eine Rangfolge, die ein Betreuer in der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten hat: An erster Stelle stehen die Wünsche (der Wille) der Betreuten und danach erst das Wohl (z.B. die Gesundheit). Mögliche Entscheidungen gegen den Willen der Betreuten können folglich erst dann stattfinden, wenn der Wunsch und Wille des Klienten ein großes Risiko für dessen Wohl darstellt. Und auch dann darf ein Betreuer vieles nicht einfach bestimmen, sondern muss möglicherweise entsprechende Anträge beim Betreuungsgericht stellen. Nur Richter dürfen bestimmte Entscheidungen, vor allem solche, die sich gegen den freien Willen eines Menschen richten, treffen. Beispiele mögen hier vor allem Krankenhausbehandlungen gegen den Willen einer Person sein, weil diese sich stark eigen- oder fremdgefährdend verhät.

Betreuung: Einschnitt in die Freiheit?
Im Prinzip ist die gesetzliche Betreuung keine Tätigkeit des Bestimmens über andere Menschen, sondern eher mit einer Universalvollmacht zu vergleichen. Wir Betreuer sind vertretungsberechtigt für unsere Klienten, im Rahmen der Aufgabenbereiche, die das Gericht uns zugesprochen hat. Das ist schon auch eine Form von Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Angelegenheiten, die jeder Mensch normalerweise nur selbst für sich erledigen darf, dürfen wir in Vertretung für ihn machen. Beispiele fanden Sie weiter oben unter „Was macht eigentlich ein gesetzlicher Betreuer?“.

Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung
Rechtliche Betreuung ist eine sogenannte nachrangige Hilfe. D.h. erst wenn andere Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind und oder nicht mehr ausreichen, kann über eine gesetzliche Betreuung nachgedacht werden. Der Bedarf an dieser Hilfe muss zunächst bekannt gemacht werden. Man kann für sich selber zum zuständigen Antsgericht gehen, oder zur zuständigen Betreuungsbehörde. Letztere ist oft Teil der lokalen Kreis- oder Stadtverwaltung. Die Kollegen der Betreuungsbehörde verschaffen sich, möglicherweise durch einen Hausbesuch, einen persönlichen Eindruck in die Verhältnisse des potentiell zu Betreuenden und formulieren daraufhin einen Sozialbericht / Stellungnahme an das Betreuungsgericht. Diese Stellungnahme enthält dann auch eine Empfehlung, ob eine Betreuung sinnvoll, oder notwendig erscheint. Der Richter benötigt nun eine fachärztliche Stellungnahme, aus der der gesundheitliche Grund für die mögliche Betreuung hervorgeht, eine Diagnose z.B.. Diese Stellungnahme muss auch Informationen darüber enthalten, ob dem Klienten durch eine gesetzliche Betreuung Nachteile entstehen könnten, ob dieser mit einer gesetzlichen Betreuung einverstanden ist und für welche Aufgabenfelder diese Betreuung eingerichtet werden sollte. Abschliessend muss der Richter nun noch eine persönliche Anhörung durchführen und kann danach seine Entscheidung treffen. Grundbedingung ist immer, dass der Klient grundsätzlich mit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung einverstanden ist. Ist dieser nicht einverstanden, darf auch keine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, es sei denn, es bestünden ohne eine solche Betreuung erhebliche Gefahren für den Klienten: Verschuldung, Einkommensverlust, Wohnungsverlust, oder eine Gesundheitsgefährdung.

Wird die Betreuung dann vom Gericht beschlossen, darf diese nur die absolut notwendigsten Aufgabenbereiche beinhalten, damit der Betreute immer noch so viel wie möglich selber regeln kann / darf / soll. Zur Verfügung stehen folgende Aufgabenbereiche, manchmal auch Wirkungskreise genannt: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, Vertretung gegenüber Behörden, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post, Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten.

Darüber hinaus kann ein Richter zusätzlich zu diesen Aufgaben noch einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt bestimmte. Ein Mensch ist laut Gesetz Einwilligungsfähig, solange er die Folgen seiner Entscheidungen abschätzen kann. Hat ein rechtlicher Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt, z.B. in der Vermögenssorge, bedürfen sämtliche davon betroffenen Rechtsgeschäfte der expliziten Einwilligung durch den Betreuer, ansonsten sind diese rechtlich nicht zustande gekommen, auch wenn der Betreute einen Vertrag unterschrieben hat. Der Gesetzgeber spricht hier davon, dass ein vom Klienten unterschriebener Vertrag solange „schwebend unwirksam“ ist, bis der gesetzliche Betreuer diesen bestätigt hat.

Eine gesetzliche Betreuung kommt immer dann in Betracht, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Ursache hierfür können altersbedingte Einschränkungen, wie etwas eine fortgeschrittene Demenz, eine schwerwiegende psychische Erkrankung und auch eine körperliche oder geistige Behinderung sein.

Welche Arten von gesetzlicher Betreuung gibt es?
Das Gericht prüft bei Einrichtung einer solchen Betreuung zuerst, ob es im sozialen Umfeld eines Klienten jemanden gibt, der diese Betreuung übernehmen kann und will. Dies sind oft Verwandte: Die Tochter oder der Sohn, oder auch Mutter oder Vater. Grundsätzlich können dies auch dem Klienten sehr nahestehende Personen sein, wie etwa Freunde. Solche gesetzlichen Betreuungen nennt man „ehrenamtliche Betreuungen“. Die zu leistenden Tätigkeiten werden vom Amtsgericht nicht vergütet. Ein ehrenamtlicher Betreuer kann lediglich eine jährliche Aufwandsentschädigung von ca. € 400,- geltend machen. Im Gegenzug ist er oder sie von gewissen Verpflichtungen befreit, wie z.B. regelmäßige Jahresberichte, Vermögensverzeichnisse oder Rechnungslegungen. Jedoch kann das Gericht diese dennoch einfordern, wenn es bestimmte Gründe dafür sieht.

Steht kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung, muss ein Berufsbetreuer bestellt werden. Hier gibt es die selbständigen und die Vereinsbetreuer. Selbständige Berufsbetreuer können alleine arbeiten, oder sich mit anderen Betreuern zusammen schliessen. Sie rechnen ihre Vergütungen direkt mit dem Amtsgericht ab und sind zu jährlichen Rechnungslegungen verpflichtet.

Und Last but not Least die Vereinsbetreuer! Diese sind „normale“ Angestellte, meist in einem der großen Wohlfahrstverbände. Ich selber bin angestellt beim Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel. Betreuungsvereine haben meist den Vorteil, dass über die eigentlichen gesetzlichen Betreuer hinaus noch eine zusätzlich Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird. Räume, Telekommunikation, Abrechnung, Verwaltung. Ausserdem sind wir in meinem Fall mit 4 gesetzlichen Betreuern in einem Bürokomplex und können uns gegenseitig beraten, supervidieren, unterstützen und vor allem vertreten. Damit sind wir zumindest statistisch mit einer besseren Erreichbarkeit ausgestattet, als „Einzelkämpfer“.

Kontrolle der gesetzlichen Betreuer
Da gesetzliche Betreuer über ihre Vertretungsrechte relativ große „Macht“ besitzen, muss es hier auch ein besonderes Kontrollsystem geben. Die Mehrheit meiner Klienten z.B. sind eher Empfänger von Grundsicherungs- oder Jobcenterleistungen. Aber ich betreue auch eine alte Dame in einer Altemeinrichtung, welche über ein Gesamtvermögen von ca. 1 Millionen Euro verfügt. Da diese Dame eine fortgeschrittene Demenz hat, kümmer ich mich selbstverständlich um alles. Clevere und pfiffige Menschen könnten hier sicherlich Wege finden, sich persönlich an diesem Vermögen zu bereichern. Damit dies möglichst ausgeschlossen ist, ist ein Kontrollsystem installiert: Die Rechtspfleger*innen im Betreuungsgericht stellen dieses Kontrollorgan dar. Hier werden min. jährliche Berichte angefordert, in denen auch Rechenschaft über das Vermögen geleistet werden muss. Zusätzlich werden regelmäßig sogenannte Rechnungslegungen eingefordert, bei denen prinzipiell jeder „Cent“ des Vermögens belegt werden muss. Oft werden Begründungen eingefordert, warum wie mit dem Vermögen umgegangen worden ist. Vorhandene Gelder der Klienten müssen, wenn möglich, „mündelsicher“ angelegt sein. Dies ist jedoch bei der derzeitigen Zinssituation kaum möglich. Risikogeschäfte sind grundsätzlich gerichtlich genehmigungspflichtig; z.B. Geld in Aktien anzulegen oder ähnliches. Geldgeschäfte mit erheblichem Wert, wie z.B. Immobilienverkäufe sind ebenso gerichtlich zu genehmigen. In diesen Genehmigungsprozessen wird dann zusätzlich eine sogenannte Verfahrenspflege hinzu genommen. Also ein neutraler, von „Außen“ kommenden Experte (oft Anwälte*innen), die einen kompletten Sachverahalt nochmals unter den verschiedensten Gesichtpunkten prüft, bevor die gerichtliche Entscheidung / Erlaubnis gegeben wird.

Kann es dennoch zu Mißbrauch, oder fahrlässigen Verlusten kommen?

Ja! Selbstverständlich ist das möglich. Hier sind allenthalben Menschen beteiligt. Menschen machen Fehler. Wo kann dies schon 100% ausgeschlossen werden. Selbstverständlich gibt es auch Menschen, die Situationen ausnutzen, um sich persönlich zu bereichern. Wahrscheinlich wird es immer Möglichkeiten geben, das Kontrollsystem zu überlisten. Dies gibt es wohl in jeden Bereich und niemand kann sich gänzlich davon frei sprechen: Kindesmißbrauch, Polizeiskandale, Steuerbetrug – dies alles passiert immer wieder, obwohl es Kontrollsysteme gibt und Fehler in Systemen lassen sich nie vollständig ausschliessen.

Allen Berufsbetreuern ist empfohlen sich zusätzlich zu versichern, damit man bei Fehlern nicht mit dem Privatvermögen haftet. Wir Vereinbetreuer sind deshalb auch über unseren Arbeitgeber versichert. Fehler sollten natürlich vermieden werden, aber können ebenso wenig ausgeschlossen werden. Bei fahrlässigen Fehlern wird dann auch keine Versicherung bezahlen.

Besondere Aufgabenbereiche
Vermögenssorge: Dieser Aufgabenkreis beinhaltet die Kontrolle und Verwaltung des Vermögens der betreuten Personen, sowie auch die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen. Es wird dafür gesorgt, dass laufenden Verpflichtungen nachgekommen wird, dass Schulden möglichst reguliert werden und dass genug Geld für die allgemeine Lebenshaltung vorhanden ist. Dabei dürfen betreute Personen grundsätzlich weiterhin über ihr Vermögen selber verfügen. Oft werde ich von Banken angerufen, wenn einer meiner Klienten dort Geld abholen möchte. Dies ist oft hilfreich, jedoch rechtlich überflüssig und sogar unzulässig. Schließlich ist es nicht mein Eigentum und der Klient soll damit machen dürfen, was auch immer er möchte. Meine Arbeit beginnt erst, wenn der Betreute Geld abhebt und ausgibt, bevor wichtige Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden können. Bleibt nicht genug Geld für die Zahlung der Miete auf dem Konto, kann dadurch Verschuldung und Wohnungsverlust drohen. Dies versuche ich selbstverständlich zu verhindern und das erste Mittel der Wahl hierzu, ist eine persönliche Absprache / Vereinbarung mit meinem Klienten.

Die Gesundheitsfürsorge beinhaltet auf der einen Seite relativ einfache Tätigkeiten: vertretungsweise Unterschriften für Einverständniserklärungen z.B. vor Operationen. Schriftverkehr mit den Kranken- und Pflegekassen, Begleitung zu Ärzten können, aber müssen nicht notwendig sein. Es kann aber auch passieren, dass ein Betreuter im Sterben liegt. Dann wird der gesetzliche Betreuer möglicherweise gefragt, ob nicht eine medikamentöse Versorgung, oder die Zufuhr von Flüssigkeiten reduziert werden sollte, in dem Wissen, dass der Betreute dann schneller versterben könnte. Bei solchen Fragestellungen sollten man seine Betreuten gut kennen. Oft raten wir unseren Klienten eine Patientenverfügung zu erstellen, die solche Fälle im Vorhinein regelt. Bei bestimmten Eingriffen, immer in Situationen, in denen sich unsere Betreuten selber nicht äußern können, reicht es oft aus, wenn behandelnder Arzt und Betreuer einer Meinung sind.

Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html
Sind diese beiden nicht einer Meinung, oder handelt es sich um einen medizinischen Eingriff mit größeren Auswirkungen und oder Einschränkungen, muss stets das Betreuungsgericht hin zu gezogen werden.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht angeht glauben viele Menschen fälschlicherweise, dass der Betreuer bestimmen darf, wo jemand wohnt, ob jemand umziehen muss, ob jemand in eine Alteneinrichtung muss, oder ob jemand ggfls. gegen seinen Willen in ein Krankenhaus eingewiesen wird. Das ist jedoch nicht ganz so einfach, wie es dieser Begriff impliziert. Immer wenn jemand überhaupt nicht in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern, kann der Betreuer zum Beispiel den Aufenthalt stellvertretend bestimmen. Ein alleinstehernder, sehr dementer Mensch, der nicht mehr alleine zu Hause leben kann, da sonst erhebliche Gefahren zu erwarten sind: Hier kann der Betreuer über das Aufenthaltbestimmungsrecht einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung zustimmen. Oder ein psychisch kranker Mensch, der sich wegen einer akuten Psychose im Krankenhaus befindet: Wenn dieser sich selber entlassen möchte, aus ärztlicher Sicht aber dadurch erhebliche Gefahren für Leib und Seele zu erwarten sind, kann der gesetzliche Betreuer, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bestimmen, dass der Betreute im Krankenhaus verbleiben muss, bis diese ganze Angelegenheit durch einen Richter überprüft wurde.

Ist der Betreuer der Meinung, dass ein Betreuter z.B. in ein psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen werden sollte, da dieser sonst Schaden gegen sich selber oder andere verursachen könnte, muss er einen entsprechenden Antrag auf eine stationäre Behandlung, möglicherweise sogar gegen den Willen des Betroffenen, beim lokalen Amtsgericht stellen. Entscheidungen, die gegen den Willen der Betreuten gerichtet sind können nur durch einen Richter entschieden werden; und ein Richter wird auch immer zusätzlich einen neutralen fachärztlichen Gutachter einschalten. Ganz im Gegenteil könnte ein gesetzlicher Betreuer sogar haftbar für Schaden gemacht werden, weil er in einer solchen Situation nicht einen entsprechenden Antrag beim Gericht eingereicht hat. Hier überschneiden sich das Aufenthaltsbestimmungrecht und die Gesundheitssorge.

Abschluss:
Der Beruf des gesetzlichen Betreuers ist nicht nur sehr verantwortlich, sondern auch sehr vielseitig. Da wir mit allen erdenklichen Lebensbereichen zu tun haben, müssen wir über diese auch immer sehr gut informiert sein. Qua Gesetz sind wir verpflichtet, stets das Beste für unsere Betreuten zu erreichen. Dies macht es notwendig, immer auf dem neuesten Stand der sozialrechtlichen Angelegenheiten zu sein. Wir prüfen Grundsicherungs- und Jobcenterbescheide auf deren Richtigkeit und streiten uns mit den Ämtern, wenn wir glauben, etwas sei nicht in Ordnung. In sehr komplexen Situationen schalten wir Anwälte, Steuerberater, Schuldnerberatungen und Fachärzte ein, um unseren Verpflichtungen der Klienten und dem Amtsgericht gegenüber nachzukommen.

Wir sind aber auch oft Ansprechpartner für die persönlichen Probleme unserer Betreuten und für die Kollegen des erweiterten Hilfesystems: Betreutes Wohnen, Wohnheime, Alteneinrichtungen und Pflegedienste.

Was uns gesetzlichen Betreuern eindeutig fehlt, ist eine politische Lobby. Statistisch stehen ca 1% der deutschen Bevölkerung unter gesetzlicher Betreuung und darin sind auch schon die ehrenamtlichen Betreuer enthalten. Keine gute Basis dafür, eine interessante Wählerschaft für Politiker zu sein.

In den Betreuungsvereinen muss ein vollzeitbeschäftigter gesetzlicher Betreuer ca 50 Menschen betreuen, damit dessen Stelle auch refinanziert ist. Ich selber behaupte, dass ca. 30 Betreuungen einer Zahl entsprechen würde, in denen man sich wesentlich persönlicher um die Menschen kümmern könnte. Sehr vieles was wir tun, tun wir im Hintergrund und viele unserer Betreuten bekommen das oft gar nicht mit. Erst wenn wir unsere Arbeit nicht richtig machen, fällt auf, was wir tun (oder lassen). Deshalb heisst es auch oft: „Meinen Betreuer sehe ich kaum!“

Die Pauschalen der Justiz sind so niedrig, dass Betreuungsvereine oft von den Kommunen „aufgestockt“ werden müssen, damit Sozialarbeiter oder Anwälte nach Tarif bezahlt werden können. Sie sind jedoch im Gegensatz zu anderen Tätigkeiten im sozialen Feld direkt privat haftbar für Fehler in der Arbeit, da wir stets persönlich vom Gericht benannt werden.

Zum Schluss:
Die Betreuungsvereine bieten über die gesetzliche Betreuung hinaus noch weitere Angebote an. Wir beraten Sie kostenlos zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. So können Sie zum Beispiel direkt bei mir einen persönlichen Termin vereinbaren und ich berate Sie zu diesen Themen nicht nur, sondern wir können auch Ihre individuelle Vorsorgevollmacht und oder Patientenverfügung rechtssicher erstellen. Gerne können Sie mich auch zu einem Vortrag über diese Themen einladen.

Darüber hinaus stehe ich auch für ehrenamtliche gesetzliche Betreuer zur Verfügung. Ich kann Sie mit wichtigen Informationen zu Ihren Aufgaben beraten und Sie auch im Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden unterstützen. Ich erkläre Ihnen wie Sie Jahresberichte und Rechnungslegungen erstellen und was Sie im Umgang mit Ihren Aufgabenbereichen beachten müssen. In Planung sind bereits Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen, die in 2020 stattfinden sollen.